Wie in unserem Blog-Beitrag im Juli 2017 anlässlich der Novelle des Telemediengesetzes befürchtet, nutzen Anwälte offenbar eine unpräzise Formulierung im Gesetz und versenden – nach einer kurzen »Anstandspause« – weiterhin kostenpflichtige Abmahnungen im Auftrag von Rechteinhabern an Anbieter öffentlicher WLAN-Hotspots.
Auch der dritte Anlauf des Gesetzgebers zur Abschaffung der Anwendbarkeit der sogenannten »Störerhaftung« gemäß §1004 BGB auf über frei zugängliche WLAN-Hotspots begangene Urheberrechtsverletzungen muss – wie schon zuvor – als gescheitert betrachtet werden.
So mahnt beispielsweise die für solche Abmahnungen bekannte Kanzlei Waldorf-Frommer weiterhin Hotspot-Anbieter ab und macht für einen den Rechteinhabern angeblich dadurch entstandenen Schaden unverändert einen Schadenersatzanspruch geltend, der sich zusammen mit den Abmahnkosten auf einen vierstelligen Betrag beläuft:
Was tun bei Erhalt einer Abmahnung?
Als Anbieter eines maxspot®-Hotspots können Sie der Angelegenheit gelassen entgegen sehen. Beachten Sie jedoch unbedingt folgende Punkte:
Kontaktieren Sie keinesfalls die abmahnende Anwaltskanzlei direkt, weder schriftlich, noch per Mail, noch telefonisch.
Unterschreiben Sie keinesfalls die den Abmahnungen beigefügte Unterlassungserklärung.
- Informieren Sie bitte unverzüglich maxspot®. Beachten Sie dabei die in der Abmahnung gesetzte Frist. Wir kontaktieren Sie umgehend bezüglich aller weiteren Schritte zur Abwehr der Abmahnung, die vor Ablauf der gesetzten Frist erfolgen muss.